Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten setzt, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall für ein unfallbeschädigtes Kfz, eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit voraus; erforderlich ist daher der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB Vorbem. 2 b bb vor § 249).
An dieser Nutzungsmöglichkeit fehlt es aus Rechtsgründen, wenn für das Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht; denn in diesem Fall ist der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verboten (§ 1 PflichtversicherungsG) und strafbar (§ 6 PflichtversicherungsG). Die verbliebene tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug verbotenermaßen dennoch im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen, stellt keinen nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzenden Schaden dar; denn die sich lediglich durch rechtswidriges Verhalten ergebende Möglichkeit zur Nutzung des Eigentums stellt keinen vermögenswerten Gebrauchsvorteil dar.
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