LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.07.1984 (2/24 S 89/84) - DRsp Nr. 1994/14569
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.1984 - Aktenzeichen 2/24 S 89/84
DRsp Nr. 1994/14569
Es liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, wenn die Dauer der Mietwagennahme deshalb überzogen ist, weil die Werkstatt die Reparaturkostenübernahmeerklärung des Haftpflichtversicherers aus unerfindlichen Gründen nicht anerkannt und sich deshalb die Herausgabe des reparierten Unfallwagens verzögert hat.