LG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1986 (2/8 S 196/85) - DRsp Nr. 1994/14564
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 2/8 S 196/85
DRsp Nr. 1994/14564
Zwar ist bei dem Ausfall eines Behördenfahrzeugs grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Es muß jedoch ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil vorliegen. Dieser entfällt, wenn der betreffenden Behörde von einer anderen ein Kfz zur Verfügung gestellt wird (hier: Bundeswehr-Kfz).