LG Fulda - Urteil vom 10.05.1996 (1 S 19/96) - DRsp Nr. 1997/1781
LG Fulda, Urteil vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 1 S 19/96
DRsp Nr. 1997/1781
Es liegt kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vor, wenn er sein Fahrzeug auf eigenem bewohnten Grundstück mit geöffneten Fenstern abstellt und ein unbekannter Dritter dies in Brand setzt.