LG Hamburg - Beschluß vom 10.10.1991 (603 Qs 807/91) - DRsp Nr. 1995/2124
LG Hamburg, Beschluß vom 10.10.1991 - Aktenzeichen 603 Qs 807/91
DRsp Nr. 1995/2124
»Die Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger hängt bei Antragsdelikten nicht von der rechtzeitigen Stellung eines Strafantrages ab, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (Abkehr von der früheren Rechtsprechung der Kammer).«