LG Hamburg - Beschluß vom 29.08.1988
33 Qs 601/88
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1 ; StPO § 235 ;

LG Hamburg - Beschluß vom 29.08.1988 (33 Qs 601/88) - DRsp Nr. 1994/14679

LG Hamburg, Beschluß vom 29.08.1988 - Aktenzeichen 33 Qs 601/88

DRsp Nr. 1994/14679

Bleibt ein Betr., dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, in der Hauptverhandlung aus und erscheint irrtümlich auch sein geladener Verteidiger nicht, so ist gegen das nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit ergehende Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1 ; StPO § 235 ;