LG Hamburg - Beschluß vom 29.08.1988 (33 Qs 601/88) - DRsp Nr. 1994/14679
LG Hamburg, Beschluß vom 29.08.1988 - Aktenzeichen 33 Qs 601/88
DRsp Nr. 1994/14679
Bleibt ein Betr., dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, in der Hauptverhandlung aus und erscheint irrtümlich auch sein geladener Verteidiger nicht, so ist gegen das nach § 74 Abs. 1OWiG in Abwesenheit ergehende Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.