LG Hannover - 28.02.1996 (1 S 188/95) - DRsp Nr. 1996/29878
LG Hannover, vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 1 S 188/95
DRsp Nr. 1996/29878
1. Den gesetzlichen Finderlohn, den der Versicherungsnehmer an den Finder seines gestohlenen Kfz zahlt, hat der Kaskoversicherer als "Rettungskosten" nach §§ 62, 63VVG zu ersetzen. 2. Der Finder eines Kfz erfüllt das Tatbestandsmerkmal des "Ansichnehmens" in § 965BGB, wenn er die Sicherstellung durch die Polizei veranlaßt. 3. Entstehen dem Versicherungsnehmer Prozeßkosten zur Abwehr unberechtigt erscheinender Finderlohnansprüche, so sind diese vom Kaskoversicherer nach §§ 677, 683BGB zu ersetzen, da dieser Prozeß seinem Interesse dient.