LG Hannover - Urteil vom 05.09.1996
16 S 17/96
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 ; BBR Priv.Haftpfl. § 3;
Fundstellen:
ZfS 1996, 422

LG Hannover - Urteil vom 05.09.1996 (16 S 17/96) - DRsp Nr. 1997/6138

LG Hannover, Urteil vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 16 S 17/96

DRsp Nr. 1997/6138

Nicht die Privathaftpflichtversicherung, sondern die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig, wenn ein in einer privaten Grundstückseinfahrt geparktes Motorrad dadurch beschädigt wird, das der Fahrer eines Pkw es beiseiteschiebt, wobei es umfällt. Es macht keinen Unterschied, ob der Pkw-Fahrer die Einfahrt für sein Fahrzeug ermöglichen wollte oder ob er dieses anschließend nicht mehr bewegt hat.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1 ; BBR Priv.Haftpfl. § 3;
Fundstellen
ZfS 1996, 422