LG Hannover - Urteil vom 23.10.1990 (14 O 277/90) - DRsp Nr. 1994/14720
LG Hannover, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 14 O 277/90
DRsp Nr. 1994/14720
1. Das medizinisch-psychologische Gutachten braucht die Äußerungen des Probanden, weder in direkter Rede, noch vollständig wiederzugeben. 2. Der zwischen der Gutachterstelle und dem Probanden abgeschlossene Werkvertrag dient ausschließlich der Verwaltungsbehörde als Entscheidungshilfe. 3. Allerdings muß das Gutachten in verständlicher Sprache abgefaßt, nachvollziehbar und nachprüfbar sein.