LG Heidelberg - Beschluß vom 05.08.1977 (5 O 140/77) - DRsp Nr. 1994/14762
LG Heidelberg, Beschluß vom 05.08.1977 - Aktenzeichen 5 O 140/77
DRsp Nr. 1994/14762
Der Abschleppunternehmer, der im Auftrag des Inhabers eines privaten Parkplatzes ein dort verbotswidrig geparktes Fahrzeug abschleppt, hat an dem abgeschleppten Pkw wegen der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht.