LG Hildesheim - Urteil vom 22.03.1984 (1 S 163/83) - DRsp Nr. 1994/14787
LG Hildesheim, Urteil vom 22.03.1984 - Aktenzeichen 1 S 163/83
DRsp Nr. 1994/14787
Bei Auffahrunfällen kann die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes durch den Auffahrenden dazu führen, daß die Betriebsgefahr des Vorderfahrzeugs bei der Haftungsabwägung auch dann völlig zurücktritt, wenn dessen Fahrer wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses auf der Fahrbahn (hier: Überqueren der Straße durch eine Katze) zum Bremsen veranlaßt wird.