LG Itzehoe - Beschluß vom 18.12.1996 (9 Qs 230/96) - DRsp Nr. 1997/6141
LG Itzehoe, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 9 Qs 230/96
DRsp Nr. 1997/6141
Durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wird das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer Hauptverhandlung und somit der Entlastung der Gerichte erreicht, so daß § 84 Abs. 2BRAGO anzuwenden ist.