Der Unfallschaden am Pkw bestand in einer Einbeulung der linken Karosserieseite, seine Beseitigung kostete 749,80 DM.
Nicht die (geringe) Höhe des Schadens sondern seine »Überschaubarkeit« gaben hier den Ausschlag. Das ist, wie die Entscheidungen unter ES Kfz-Schaden G-2/2 und ES Kfz-Schaden G-2/5 zeigen, keineswegs immer so eindeutig. Als - vermittelnde - Faustformel empfiehlt der 13. Verkehrsgerichtstag 1975, Sachverständigenkosten »bei erkennbar einfachen Blechschäden« nicht zu ersetzen.
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