Für die Bemessung des merkantilen Minderwertes hält die Kammer auch nach eingehender Prüfung der in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeit an der Methode Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593) im Regelfall fest, allerdings in modifizierter Form. Für die Aufstellung bestimmter Bemessungsregeln besteht im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit ein unabweisbares Bedürfnis der Praxis. Hiermit lassen sich auch durchaus sachgerechte Ergebnisse finden, wenn nicht rein schematisch verfahren wird. Den Parteien bleibt es nach wie vor unbenommen, vom typischen Fall abweichende Umstände vorzutragen oder ein individuelles Schätzungsgutachten vorzulegen, die geeignet sind, den Minderwert abweichend von der üblichen Methode zu bestimmen. ...
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