LG Kleve - Urteil vom 19.12.1996 (5 S 189/95) - DRsp Nr. 1997/6146
LG Kleve, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 5 S 189/95
DRsp Nr. 1997/6146
Führt der Geschädigte die Reparatur in Eigenleistung in der Weise aus, daß er nicht alle von dem Sachverständigen zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten vornimmt, gilt für ihn nicht die 130 %-Grenze. Damit zeigt er, daß ihm an einer Erhaltung des Fahrzeuges in dem Zustand, in dem es sich vor dem Unfall befunden hat, nicht unbedingt gelegen ist. Unter diesen Umständen ist es ihm verwehrt, unter Berufung auf sein Integritätsinteresse ausnahmsweise den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, vielmehr kann er lediglich Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen.