LG Koblenz - Beschluß vom 09.11.1979 (1 Qs 487/79) - DRsp Nr. 1994/14896
LG Koblenz, Beschluß vom 09.11.1979 - Aktenzeichen 1 Qs 487/79
DRsp Nr. 1994/14896
Wird aufgrund des Einspruchs des Betroffenen der Bußgeldbescheid zurückgenommen, so sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.