»... Die Schadensminderungspflicht fordert vom Geschädigten ein zumutbares Maß an Abwägung, wie er den Schaden möglichst gering halten kann. Dabei sind die Anforderungen um so höher, je weiter die Kosten der Schadensbeseitigungsarten auseinanderklaffen. Verursacht die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung wesentlich höhere Kosten als der direkte Schadensausgleich, so ist dem Geschädigten anzusinnen, sich mit dem Schädiger in Verbindung zu setzen, ihm die Alternativen offenzulegen und dessen Entscheidung zu ermöglichen, ehe er den höheren Rückstufungsschaden auslöst. Solche Mühewaltung begründet keine Überspannung der Obliegenheit aus § 254 . ...«
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