LG Köln - 16.10.1974 (13 S 134/74) - DRsp Nr. 1994/2286
LG Köln, vom 16.10.1974 - Aktenzeichen 13 S 134/74
DRsp Nr. 1994/2286
Unnötige Kosten, die bei der Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs aufgrund unzutreffender Einschätzung durch einen Sachverständigen entstehen, gehen zu Lasten des ersatzpflichtigen Schädigers (hier: Gesamt- statt ausreichender Teil-Lackierung).
Normenkette:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 278 ;
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