Die dem früheren Betroffenen zu erstattenden Auslagen bemessen sich entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts nach §§ 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Verbindung mit §§ 105 Abs. 3, 84 Abs. 2 BRAGO.
Es handelt sich vorliegend um ein Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde, da die Akten noch nicht an das Amtsgericht abgegeben worden waren. Daß sie bereits der Staatsanwaltschaft übersandt wurden und ein staatsanwaltliches Aktenzeichen erhielten ändert daran nichts, da auch das Zwischenverfahren gemäß § 105 Abs. 1 BRAGO zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu zahlen ist.
Danach steht dem Verteidiger gemäß § 105 Abs. 1 BRAGO grundsätzlich die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu.
Hier ist aber gemäß § 84 Abs. 2 BRAGO von der vollen Gebühr des § 83 Abs. 1. Nr. 3 BRAGO auszugehen, da das Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen wurde und der Verteidiger durch seinen Schriftsatz vom 31.03.1995 an der Einstellung mitgewirkt hat.
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