LG Köln - Urteil vom 07.12.1983 (24 O 286/83) - DRsp Nr. 1994/14975
LG Köln, Urteil vom 07.12.1983 - Aktenzeichen 24 O 286/83
DRsp Nr. 1994/14975
Der Versicherungsnehmer, der die Entwendung des versicherten Kfz behauptet, genügt zunächst seiner Darlegungslast, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl schließen läßt. Auf den Vortrag eines Mindestmaßes von Tatsachen, die das äußere Bild eines Diebstahls ergeben, kann dabei aber nicht verzichtet werden.