LG Köln - Urteil vom 21.11.1996 (24 O 155/96) - DRsp Nr. 1998/1488
LG Köln, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 24 O 155/96
DRsp Nr. 1998/1488
Bei der Klärung der Frage, ob ein Versicherungsnehmer die im Rahmen der Abwicklung eines Schadenfalls gemachten Falschangaben "vollkommen freiwillig" korrigiert hat, ist auf die Definition der "Freiwilligkeit" in anderen Rechtsgebieten zurückzugreifen.2. Eine vollständig freiwillige Korrektur der Falschangabe ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer ihre Aufdeckung durch den Versicherer alsbald befürchten muß; das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn eine andere - mit dem verschwiegenen Vorschaden befaßte - Versicherung eine nähere Aufklärung jenes Schadens ankündigt.