LG Köln - Urteil vom 24.10.1984 (24 O 89/84) - DRsp Nr. 1994/14969
LG Köln, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen 24 O 89/84
DRsp Nr. 1994/14969
Es liegt kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz einen drohenden Zusammenstoß mit Haarwild zu verhindern sucht und dabei sein Fahrzeug beschädigt. Das Erfassen des Wildes während des durch Ausweichen bzw. Bremsen eingeleiteten Schleudervorgangs ändert hieran nichts.