LG Köln - Urteil vom 24.10.1994 (24 O 56/93) - DRsp Nr. 1995/9635
LG Köln, Urteil vom 24.10.1994 - Aktenzeichen 24 O 56/93
DRsp Nr. 1995/9635
1. Im Falle einer Kündigung gem. § 96 Abs. 1VVG gebührt dem Versicherer die vollständige Prämie für die laufende Versicherungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer eine sofortige Kündigung oder eine Kündigung zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen hat.2. Für eine "Hebegebühr" des Versicherers in Höhe von 0,50 DM in Zusammenhang mit der Prämienforderung ist die Anspruchsgrundlage nicht ohne weiteres ersichtlich.