LG Köln - Urteil vom 30.05.1984 (24 O 503/83) - DRsp Nr. 1994/14971
LG Köln, Urteil vom 30.05.1984 - Aktenzeichen 24 O 503/83
DRsp Nr. 1994/14971
Wer bei Verlust eine Pkw-Schlüssels in das Fahrzeug kein neues Schloß einbauen läßt, begründet weder eine Gefahrerhöhung, noch handelt er im Hinblick auf das Diebstahlrisiko grob fahrlässig. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die angesichts des Verlustes eine Diebstahlgefahr nahelegen.