LG Konstanz - Urteil vom 15.01.1960
II (b) O 25/58
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1961, 95

LG Konstanz - Urteil vom 15.01.1960 (II (b) O 25/58) - DRsp Nr. 1994/14899

LG Konstanz, Urteil vom 15.01.1960 - Aktenzeichen II (b) O 25/58

DRsp Nr. 1994/14899

1. Aus der Verpflichtung zur Schadenminderung ergibt sich, daß der durch einen Unfall Geschädigte im allgemeinen nur solche unfallbedingte Aufwendungen ersetzt verlangen kann, denen er sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Überlegung auch dann unterziehen würde, wenn er den Schaden selbst tragen müßte. Mietwagenkosten können daher bei Unfallschäden an einem Kfz in der Regel nur bis zu einem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Geschädigte bei sachgemäßer Beurteilung bereits einen neuen Wagen erworben haben würde. 2. Gegen die Erstattungsfähigkeit einer Mietwagengebühr von 30,00 DM täglich (Pkw) und einen Abzug von 20 % zur Abgeltung der Eigenersparnis bestehen keine Bedenken.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
VersR 1961, 95