"Im Vordergrund [der Schmerzensgeldbemessung] standen das Ausmaß und die Schwere der Verletzungen selbst. ... Auch die Erlebnisverarbeitung und seelische Verfassung des Kl. (Kummer, Bedrückung, Niedergeschlagenheit) mußten aufgrund dieses zweiten Unfalls als schwerwiegend angesehen werden.. . Der besondere Umstand des deprimierenden Rückschlags in der Genesung aus den Vorverletzungen konnte ohne weiteres mit berücksichtigt werden. Konnte der Streitverkündete für die Verletzungen aus dem Erstunfall auch nicht zur Verantwortung gezogen werden, so war ihm doch im Sinne der Adäquanz als Verletzungsfolge im Rechtssinne zuzurechnen, daß sich für den Kl. aus dieser schweren Zweitverletzung nach noch nicht abgeschlossenem Heilverlauf aus den Erstverletzungen besondere Bewältigungsprobleme ergaben (vgl. zu dieser Bewertung BGHZ 20, 139; BGH, NJW 1974, 1510). Der Kl. befand sich eben noch auf dem Weg der Besserung aus dem ersten Unfall, als ihn diese zweite schwere Körperschädigung ereilte und darüber hinaus noch ausgerechnet das aus dem Vorunfall minderschwer geschädigte Bein betraf. ..."
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