LG Mainz - Urteil vom 24.08.1995 (1 O 482/94) - DRsp Nr. 1997/6150
LG Mainz, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 1 O 482/94
DRsp Nr. 1997/6150
Wieder zur Stelle gebracht ist ein entwendetes Fahrzeug schon dann, wenn dem in Wiesbaden wohnhaften Versicherungsnehmer einen Tag vor Ablauf der Monatsfrist des § 13 Abs. 7AKB telefonisch die Mitteilung gemacht wird, er könne das Fahrzeug in Frankfurt abholen.