LG Mannheim vom 10.04.1986
5 S 79/85
Normen:
ARB § 15 Abs.1 lit.d cc, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(228)147b-c
VersR 1986, 1068

LG Mannheim - 10.04.1986 (5 S 79/85) - DRsp Nr. 1992/11345

LG Mannheim, vom 10.04.1986 - Aktenzeichen 5 S 79/85

DRsp Nr. 1992/11345

b-c. Verletzung der Obliegenheit, kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen (Abs. 1 Buchst. d cc), durch Erhöhung des vom Versicherer gedeckten Streitwertes bei Einreichung der Klageschrift; (c) mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers (Abs. 2) insoweit, als die geltendgemachten Kosten den gedeckten Streitwert übersteigen.

Normenkette:

ARB § 15 Abs.1 lit.d cc, Abs.2;

»... Die Kl. [VersNehmer der Bekl.] ist der Obliegenheit, Maßnahmen, die Kosten auslösen, mit der Bekl. abzustimmen [§ 15 Abs. 1 Buchst. d cc ARB], nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. .. Die Bekl. hatte VersSchutz für das Klageverfahren bei einem Streitwert von 4 000 DM zugesagt. Die Kl. ließ ohne weitere Rücksprache mit der Bekl. eine Klageschrift einreichen, die als vorläufigen Streitwert 10 000 DM bezeichnete. ...