LG München I - Urteil vom 06.06.1984 (17 O 1130/84) - DRsp Nr. 1994/15088
LG München I, Urteil vom 06.06.1984 - Aktenzeichen 17 O 1130/84
DRsp Nr. 1994/15088
Wird ein freiberuflich Tätiger, dessen Kfz bei einem Unfall beschädigt wurde, durch den mit der Schadensabwicklung verbundenen Zeitverlust (Aufklärung des Unfallsachverhalts, Bestellung eines Sachverständigen, Werkstattbesuche und Telefonate) an der Verwertung seiner Arbeitskraft gehindert, so kann er hierfür grundsätzlich keinen Schadensersatz verlangen.