LG München I - Urteil vom 09.10.1996
15 S 9301/96
Normen:
BGB § 317 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 19

LG München I - Urteil vom 09.10.1996 (15 S 9301/96) - DRsp Nr. 1998/18216

LG München I, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 15 S 9301/96

DRsp Nr. 1998/18216

1. Wird in Kfz-Leasing-AGB vereinbart, daß bei Rückgabe des Fahrzeugs über Mängel und Schäden an demselben im Zweifel das Gutachten eines von der zuständigen IHK zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erstellen ist, so ist ein vom Leasinggeber eigenmächtig eingeholtes DEKRA-Gutachten lediglich Parteivortrag für übermäßige Abnutzung des Leasing-Fahrzeugs. 2. Eine übervertragliche Nutzung eines Leasing-Pkw liegt bei Kratzern an Dach sowie Klappen vorn und hinten noch nicht vor, da diese durch Benutzung von Waschanlagen entstehen können; auch sind leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts typische Gebrauchsspuren für ein in dichtem Verkehr und bei knappem Parkraum genutztes Fahrzeug.

Normenkette:

BGB § 317 ;

Hinweise:

s.a. LG Frankfurt NJW-RR 88, 1132.

Fundstellen
DAR 1998, 19