LG München I - Urteil vom 26.01.1970 (9 O 645/69) - DRsp Nr. 1994/15113
LG München I, Urteil vom 26.01.1970 - Aktenzeichen 9 O 645/69
DRsp Nr. 1994/15113
Der Unfallgeschädigte kann sich auf Veranlassung der Klageerhebung gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer nur berufen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihm die Überzeugung oder begründete Vermutung aufdrängen müssen, daß er ohne Klage nicht ohne weiteres zu seinem Recht kommen werde. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit zugestanden werden muß, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen.