LG Neustadt/Weinstr. - Urteil vom 20.06.1962 (Ss 91/62) - DRsp Nr. 1994/15151
LG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 20.06.1962 - Aktenzeichen Ss 91/62
DRsp Nr. 1994/15151
1. Der Vorfahrtsberechtigte darf in der Regel kurz vor einer von links einmündenden Straße überholen und dabei die linke Fahrbahnseite benutzen. 2. Dies gilt auch, wenn er die Straßeneinmündung wegen Bebauung oder anderen Umstände nicht einsehen kann.