Aufgrund [eines in einem anderen] Verfahren erstatteten Gutachtens ... ist der Kammer bekannt ..., daß in den heutigen Sachverständigengutachten die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten - neben Fahrtkosten insbesondere die Kosten für eine Werkstattgarantie oder eine gründliche technische Untersuchung durch einen Kfz-Sachverständigen - tatsächlich nicht enthalten sind ... . Entgegen gelegentlich geäußerter Meinung werden diese Kosten von den Kfz-Sachverständigen in ihren Wertgutachten nicht mitberücksichtigt. Deshalb ist nur noch die Rechtsfrage zu entscheiden, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) die zusätzlichen Ersatzbeschaffungskosten vom Unfallschädiger zu erstatten sind. Die Kammer hält pauschale oder fiktive Ersatzbeschaffungskosten für erstattungsfähig.
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