LG Osnabrück - Urteil vom 17.12.1983 (11 S 329/83) - DRsp Nr. 1994/15227
LG Osnabrück, Urteil vom 17.12.1983 - Aktenzeichen 11 S 329/83
DRsp Nr. 1994/15227
Dem Geschädigten steht der Nutzungsausfall auch dann zu, wenn er während der Reparaturzeit seines unfallbeschädigten Fahrzeugs ein Kfz seines Sohnes benutzt hat.