LG Rottweil - Urteil vom 18.10.1995 (4 O 280/95) - DRsp Nr. 1997/6160
LG Rottweil, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 4 O 280/95
DRsp Nr. 1997/6160
In der Unfallversicherung sind die Erhebungen des Versicherers mit Eingang eines die Invalidität bewertenden ärztlichen Gutachtens beendet. Die Verjährung der Versicherungsansprüche beginnt mit Schluß des Jahres, in dem der Versicherer auf der Grundlage dieses Gutachtens abgerechnet und weitergehende Ansprüche abgelehnt hat.