"... Was die für die Schadensverteilung erhebliche Höhe des zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Kl. betrifft, sind in der Rechtspr. bislang dem Einzelfall angemessene unterschiedliche Quoten veranschlagt worden. Dabei ist ausgeführt worden, daß je nach den Umständen des Unfalles, den Gründen für die Nichtanlegung des Gurtes und den Verletzungen in Einzelfällen sogar eine Mithaftungsquote von mehr als 50 % geboten erscheinen könnte. ...
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