Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§
Eine vom Kläger unverschuldete Überhöhung der berechneten Gutachterkosten hat im streitigen Verhältnis zwischen dem Kläger sowie der Beklagten keine Relevanz. Der Beklagten ist insoweit die Möglichkeit eröffnet, jedenfalls nach Abtretung der klägerischen Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen mögliche Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Für den klägerischen Anspruch ist weiterhin unschädlich, dass eine Zahlung an den Sachverständigen unstreitig bisher noch nicht erfolgte. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger sei insoweit auf einen Freistellungsanspruch beschränkt, ist nicht überzeugend. Bei den Kosten für eine erforderliche Begutachtung eines Unfallschadens handelt es sich um Kosten, die zur Herstellung nach §
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