LG Trier - Urteil vom 05.05.2020
6 O 376/19

LG Trier - Urteil vom 05.05.2020 (6 O 376/19) - DRsp Nr. 2021/3842

LG Trier, Urteil vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 6 O 376/19

DRsp Nr. 2021/3842

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Zahlung von Hinterbliebenengeld geltend.

Die Klägerin ist eine von drei Töchtern der bei einem Verkehrsunfall in Nittel verstorbenen F... T. F... (im Folgenden: Verstorbene).