LG Trier - Urteil vom 17.12.1998 (6 O 166/98) - DRsp Nr. 1999/10136
LG Trier, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 6 O 166/98
DRsp Nr. 1999/10136
1. Wird in einem schriftlichen Kaufvertrag auf vorhandene Vorschäden hingewiesen, kann der Käufer wegen dieser Mängel Wandelung nicht begehren, da er die Mangelhaftigkeit des verkauften Fahrzeuges kennt. Z. Besteht für eine Behauptung, hinsichtlich deren Parteivernehmung beantragt wird, keine Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung, ist der Antrag auf Parteivernehmung gem. § 448ZPO zurückzuweisen.