LG Verden - 14.11.1995 (5 O 391/94) - DRsp Nr. 1996/29906
LG Verden, vom 14.11.1995 - Aktenzeichen 5 O 391/94
DRsp Nr. 1996/29906
1. Auch zur Nachtzeit und bei Temperaturen um den Gefrierpunkt stellt das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der der BAB für sich allein gesehen noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. 2. Seit 1.1.92 ist es erforderlich, daß die Lauffläche der Reifen rundherum überall 1,6 mm betragen muß. Eine geringfügige Abweichung (hier: Profiltiefe 1,5 mm) rechtfertigt einen Vorwurf i.S.d. oben angeführten Vorschriften jedoch nicht.