LG Wiesbaden - Urteil vom 17.05.1982 (1 S 517/81) - DRsp Nr. 1994/15349
LG Wiesbaden, Urteil vom 17.05.1982 - Aktenzeichen 1 S 517/81
DRsp Nr. 1994/15349
Gemäß § 13 Abs. 1AKB ist lediglich der Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs zu erstatten. Der nach § 13 Abs. 2AKB zu zahlende 25 %igen Zuschlag dient zum Ersatz der im Schadensfall regelmäßig auftretenden Aufwendungen, die den Zeitwert übersteigen. Hiervon sind auch Händlergewinn und Umsatzsteuer beim Gebrauchtwagenkauf und sonstige Posten erfaßt.