LG Wuppertal - Beschluß vom 20.09.1984 (24 Qs 114/84) - DRsp Nr. 1994/15357
LG Wuppertal, Beschluß vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 24 Qs 114/84
DRsp Nr. 1994/15357
1. Die Gebühr des § 85 Abs. 1BRAGebO gilt nicht nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Berufungshauptverhandlung ab, sondern auch die vorhergehende, insbesondere die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung. 2. Hatte die Nebenklägerin erhebliche Verletzungen erlitten und stehen ihr deshalb Schadensersatzansprüche zu, ist dieser Umstand bei der Bemessung der Vergütung ihres Bevollmächtigten zu beachten. 3. Die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist nur dann als unbillig hoch zu verkürzen, wenn sie mindestens 20 % der von dem Gericht für angemessen erachteten Vergütung übersteigt.