Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 16. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Rostock - 3. Zivilkammer - vom 29. November 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
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