BGH - Urteil vom 08.06.2021
X ZR 69/19
Normen:
PatG § 121 Abs. 2; StVZO § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 37/17 (EP)

Mangelnde Patentfähigkeit aufgrund des Fehlens wesentlicher Merkmale eines Patents über Lastkraftwagen für den Transport von standardisierten Behältern für Flüssigkeiten oder Schüttstoffe

BGH, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen X ZR 69/19

DRsp Nr. 2021/12605

Mangelnde Patentfähigkeit aufgrund des Fehlens wesentlicher Merkmale eines Patents über Lastkraftwagen für den Transport von standardisierten Behältern für Flüssigkeiten oder Schüttstoffe

Wenn für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht kommen, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Februar 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

PatG § 121 Abs. 2; StVZO § 32 Abs. 2;

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 557 318 (Streitpatents), das am 21. Januar 2005 unter Inanspruchnahme deutscher Prioritäten vom 23. Januar und 11. Mai 2004 angemeldet worden ist und einen Lastkraftwagen für den Transport einer großen Anzahl von Containern betrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: