Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. September 2016 und das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 6. November 2013 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3 entschieden worden ist.
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