Meldung bei Haftpflichtversicherung des Mandanten

Autor: Stephan Schröder

Der Verkehrsunfall ist zugleich Versicherungsfall des Haftpflichtversicherungsvertrags des Mandanten; er muss binnen einer Woche gemeldet werden, E.1.1.1 AKB, es sei denn, dass die Haftpflichtversicherung des Mandanten bereits anderweitig Kenntnis hiervon erlangt hat, §§ 30 Abs. 2, 104 VVG - beispielsweise dadurch, dass der Unfallgegner dort bereits Ansprüche angemeldet hatte.

Wird gegen den Mandanten aus dem gleichen Anlass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, oder ergeht gegen ihn ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid, muss die Haftpflichtversicherung hiervon informiert werden, und zwar auch dann, wenn ihr der Schadenfall bereits bekannt ist, E.1.1.2. In jedem Fall sollte die amtliche Ermittlungsakte im Interesse des Mandanten angefordert werden.

In gleicher Weise löst eine Meldepflicht die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter beim Mandanten aus Anlass des Verkehrsunfalls aus, E.1.1.1 AKB. Auch die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe durch den Gegner, eine Streitverkündung, der Arrest, eine einstweilige Verfügung sowie die Einleitung eines Beweisverfahrens muss mitgeteilt werden, E 1.2.3 AKB. Auch in diesen Fällen entfällt die Anzeigepflicht, wenn der Versicherer bereits anderweitig Kenntnis von den genannten Umständen erlangt hat.

Textvorschläge für die entsprechenden Schadenanzeigen siehe Teil 4.4.2.