BGH - Urteil vom 24.05.2023
VIII ZR 213/21
Normen:
BGB § 555b; BGB § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1250
NZM 2023, 591
ZMR 2023, 770
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 96 C 2191/19
LG Halle, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 239/20

Mieterhöhung wegen der Erneuerung von Rauchwarnmeldern; Ersetzung der ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte

BGH, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 213/21

DRsp Nr. 2023/8437

Mieterhöhung wegen der Erneuerung von Rauchwarnmeldern; Ersetzung der ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte

a) Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.b) Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. Juni 2021 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 26. November 2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 555b; BGB § 559 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus der Klägerin in Halle.