Mitverschulden eines Moped-Fahrers wegen Nichttragen eines Helms
BGH, Urteil vom 30.01.1979 - Aktenzeichen VI ZR 144/77
DRsp Nr. 1994/5251
Mitverschulden eines Moped-Fahrers wegen Nichttragen eines Helms
Dem Fahrer eines Mopeds, der bei einem Verkehrsunfall im Juli 1974 eine Kopfverletzung erlitten hat, kann noch nicht als Mitverschulden angerechnet werden, daß er keinen Schutzhelm getragen hat.