BVerwG - Beschluss vom 06.03.2019
6 B 135.18
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 664 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GVG § 171b Abs. 1 S. 1; StiftG SH § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 572
NVwZ-RR 2019, 610
NZG 2019, 867
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 12/15
OVG Schleswig-Holstein, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 3/17

Möglichkeit zur Stellvertretung eines Vorstandsmitglieds einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied; Anforderungen für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 6 B 135.18

DRsp Nr. 2019/6766

Möglichkeit zur Stellvertretung eines Vorstandsmitglieds einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied; Anforderungen für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand

1. In Einzelfällen kann sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.2. Für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand bedarf es keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 wird verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Klägerin und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.