Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 wird verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Klägerin und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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