Nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe nach Einlegung der Rechtsbeschwerde
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1060/08
DRsp Nr. 2009/24701
Nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe nach Einlegung der Rechtsbeschwerde
1. Auch im Bußgeldverfahren ist unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 I 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (Anschluss an BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Bamberg ZfS 2006, 592 = VM 2007 Nr. 27 und ZfS 2007, 55/56).
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